Plötzlich ein Pflegefall

 

Der Pflegefall - ein Wort, das vielen Menschen Angst einjagt. "Zum Pflegefall werden" wird oft mit "einem sofortigen Umzug in ein Altenheim" gleichgesetzt. Glücklicherweise ist das nicht ganz richtig so. Es gibt insgesamt vier verschiedene Pflegestufen, wobei man innerhalb der ersten drei Stufen (Pflegestufe I und II und III) noch mehr oder weniger eingeschränkt selbstständig leben kann. Ab Pflegestufe IV gilt man erst als Härtefall. Dann ist man bei seinen alltäglichen Aktivitäten wie zum Beispiel der Körperpflege, dem Anziehen oder dem Gang zur Toilette weitestgehend eingeschränkt beziehungsweise man ist vollständig auf Hilfe angewiesen. Ein Umzug in ein Altenheim wird daher sinnvoll. Der folgende Text gibt Ihnen einen Überblick über die vier verschiedenen Pflegestufen. Bevor Sie in eine Pflegestufe eingeordnet werden, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese bestellt daraufhin einen Gutachter vom Medizinischen Dienst (MDK) zu Ihnen nach Hause, der nach bestimmten Richtlinien Ihre Pflegebedürftigkeit feststellt. Die Pflegebedürftigkeit muss dabei mindestens "erheblich" (Pflegestufe I) sein. Das bedeutet, es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die mindestens für die Dauer von sechs Monaten die Aktivitäten Ihres täglichen Lebens einschränkt. Zwei eingegipste Arme reichen daher nicht aus, weil dieses Problem voraussichtlich nicht für mindestens ein halbes Jahr besteht.

Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Personen gelten als "erheblich pflegebedürftig", wenn sie täglich mindestens 90 Minuten Hilfe benötigen. Dabei müssen mehr als 45 Minuten auf mindestens zwei Punkte der Grundpflege (siehe Kasten) entfallen. Zusätzlich brauchen diese Personen mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Wenn Sie in Pflegestufe I eingestuft werden, erhalten Sie 205 Euro pro Monat Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung. Pflegegeld bedeutet, Sie lassen sich privat, also zum Beispiel von Verwandten oder Bekannten helfen. Dann wird der Betrag direkt an Sie ausgezahlt und weiterhin auch nicht überprüft, für welche Dinge Sie das Geld verwenden. Allerdings müssen Sie sich halbjährlich (ab Pflegestufe III vierteljährlich) von professionellem Pflegepersonal beraten beziehungsweise untersuchen lassen. Sie können aber auch professionelle Hilfe wie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Dies wird als Sachleistung bezeichnet. Da professionelle Pflegeeinrichtungen erheblich teurer sind, bekommen Sie dafür 384 Euro pro Monat von Ihrer Pflegeversicherung. Die Sachleistung wird dann direkt an die Pflegeeinrichtung überwiesen. Wenn die Pflegeleistungen die Zuschüsse der Pflegekasse übersteigen, so muss der Pflegebedürftige selber für den restlichen Betrag aufkommen. Unter Umständen hilft hier für besonders Hilfebedürftige das Sozialamt weiter.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit

Die "Schwerpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn eine Person täglich mindestens drei Stunden Hilfe benötigt. Dann müssen schon mehr als zwei Stunden auf mindestens zwei Punkte der Grundpflege entfallen, die an mindestens drei verschiedenen Tageszeiten nötig sein muss. Auch die Schwerpflegebedürftigen brauchen mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Wenn Sie in Pflegestufe II eingestuft werden, erhalten Sie 410 Euro pro Monat Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung beziehungsweise 921 Euro pro Monat als Sachleistung.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit

Als "schwerstpflegebedürftig" gelten Menschen, die täglich mindestens fünf Stunden Hilfe benötigen, von denen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts gegeben ist. Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss auch bei Schwerstpflegebedürftigen mehrmals in der Woche nötig sein. Wenn Sie in Pflegestufe III eingestuft werden, erhalten Sie 665 Euro pro Monat Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung beziehungsweise 1432 Euro pro Monat als Sachleistung.

Pflegestufe IV: Schwere Bedürftigkeit im Härtefall

 

Die Pflegestufe IV ist eine Härtefallregelung von Pflegestufe III. Wenn also die Bedingungen für Pflegestufe III erfüllt sind, die Pflege aber bei weitem noch nicht ausreicht, so kann ein Antrag auf Härtefallregelung beziehungsweise Pflegestufe IV gestellt werden. Dafür gelten die gleichen Bedingungen wie für die Pflegestufe III, wobei noch zusätzlich zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen. Somit muss ein Bedürftiger täglich mindestens sieben Stunden pflegerische Hilfe benötigen und in Anspruch nehmen. Auch bei Einstufung in Pflegestufe IV wird Ihnen 665 Euro pro Monat Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung ausgezahlt, als Sachleistung hingegen sind es dann 1918 Euro pro Monat. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Sachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, so kann Ihnen der Rest anteilig als ein Pflegegeld ausgezahlt werden (die sog. Kombinationsleistung). Dies gilt für alle genannten Pflegestufen.

Was beinhaltet die Grundpflege?

Zur Grundpflege gehören pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität und ausdrücklich nicht die hauswirtschaftliche Versorgung.


Zur Körperpflege gehören:

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • Darm- oder Blasenentleerung


Zur Ernährung gehören:

  • das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
  • die Aufnahme der Nahrung


Zur Mobilität gehören:

  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
  • An- und Auskleiden
  • Gehen
  • Stehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Kategorie: Pflege & Sicherung

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